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Aufenthalt für migrantische Studierende

Studierende, die sich  zum Zwecke des Studiums länger als sechs Monate in Österreich aufhalten möchten, brauchen eine Aufenthaltsbewilligung – Student„.

Hier erfährst Du, welche Voraussetzungen dafür zu erfüllen sind, welche Unterlagen verlangt werden und wie Du im Falle einer Zweckänderung bzw. negativen Entscheidung vorgehen kannst.

Die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ermöglicht einen Aufenthalt in Österreich zum Zwecke des Studiums für den Zeitraum des Studiums. Die „Aufenthaltsbewilligung – Student“ ist jährlich zu beantragen und wird für den Zeitraum von maximal einem Jahr erteilt.

Inhaber_innen einer Aufenthaltsbewilligung dürfen sich nur für die Zeiten des Aufenthaltszwecks in Österreich aufhalten, das heißt, wenn das Studium beendet ist, erlischt der Aufenthaltszweck und damit auch die Möglichkeit, in Österreich zu bleiben. Mit einer Aufenthaltsbewilligung ist kein Umstieg auf eine Niederlassungsbewilligung (und damit einen unbefristeten Aufenthalt in Österreich möglich.

Für eine „Aufenthaltsbewilligung – Student“ müssen folgende Unterlagen zusammen mit dem unterzeichneten und vollständig ausgefüllten Antragsformular eingereicht werden.

  • Antragsformular
  • gültiges Reisedokument (mindestens sechs Monate Gültigkeit) sowie bei Erstanträgen: Kopie des gesamten Reisepasses
  • Passfoto: nicht älter als sechs Monate
  • Geburtsurkunde*
  • Bei Erstanträgen: Polizeiliches Führungszeugnis* aus dem Wohnsitzstaat (nicht älter als 3 Monate)
  • Allenfalls: Heirats-/Verpartnerungsurkunde, Geburtsurkunde der Kind(er)*
  • Versicherung: Bei Erstanträgen aus dem EU-Ausland eine Schengen-Reisekrankenversicherung mit einer Deckungssumme von 30.000 Euro, bei Verlängerungsanträge, im Falle einer Beschwerde bei Erstanträgen sowie für die Abholung der Aufenthaltsbewilligung ist eine in Österreich voll leistungspflichtige Krankenversicherung unbedingt erforderlich.
  • Nachweis einer Wohnsitznahme in Österreich sowie Nachweis der Höhe der Mietzahlungen, etwa durch eine Wohnrechtsvereinbarung mit zugrundeliegendem Hauptmietvertrag
  • Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel für zwölf Monate – ACHTUNG: die Behörde darf nach der Herkunft der Mittel fragen!
  • Zulassungsbescheid/Aufnahmebestätigung der Universität

* Fremdsprachige Urkunden müssen jedenfalls mit Apostille, je nach Ausstellungsstaat der Dokumente mit Beglaubigung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde versehen und übersetzt vorgelegt werden.

Im Inland

Personen, die sich sichtvermerksfrei oder mit Visum in Österreich aufhalten, können ihren Antrag im Inland bei der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde stellen. Zuständig ist die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde des beabsichtigten Hauptwohnsitzes, in Wien die Magistratsabteilung 35.

Wenn eine Aufenthaltsbehörde lange Wartezeiten auf einen Termin verursacht, kann das Verfahren durch Antragstellung per eingeschriebenem Brief oder online ausgelöst werden. Damit die Behörde binnen der gesetzlich vorgeschriebenen drei Monate über den Antrag ab Antragseinlangen entscheidet, ist es jedoch nötig, persönlich vorstellig zu werden.

Im Ausland

m Ausland muss der Antrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Diese prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und übermittelt den Antrag an die zuständige Aufenthalts- und NIederlassungsbehörde des beabsichtigten Hauptwohnsitzes. Die Antragsbearbeitung ist im Wohnsitzstaat abzuwarten.

Im Falle einer positiven Entscheidung der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde kann anschließend ein Antrag auf Erteilung eines Visum D zur Abholung des Aufenthaltstitels mit einer Gültigkeit von vier Monaten gestellt werden.

Die Behörde hat ab Einlagen des Antrags drei Monate Zeit diesen zu prüfen. ACHTUNG: für im Ausland gestellte Anträge beginnt diese Frist erst ab Einlagen bei der zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde zu laufen, nicht ab Einbringen des Antrags bei der zuständigen Vertretungsbehörde!

Die erforderlichen Unterhaltsmittel richten sich nach den Richtsätzen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und werden jährlich erhöht.

Im Jahr 2025 gelten folgende Richtsätze:

  • für Alleinstehende bis 24 Jahre: 703,58 Euro
  • für Alleinstehende ab 24 Jahren: 1.273,99 Euro
  • für Ehepaare und Paare in eingetragener Partner_innenschaft: 2.009,85 Euro
  • für jedes Kind zusätzlich: 196,57 Euro

In diesem Betrag sind Fixkosten (für Wohnung, Versicherung und Kreditraten) in Höhe von 376,27 Euro, die „freie Station“, inbegriffen. Sollten die Fixkosten diesen Betrag übersteigen, ist die Differenz zu den monatlich nachzuweisenden Unterhaltsmitteln hinzuzuzählen.

Beispiel – Studierende, die älter ist als 24 Jahre

Miete: 500 Euro
+ Sozialversicherung: 75 Euro
= Fixkosten: 575 Euro Fixkosten

 „freie Station“: 376,27 Euro
Differenz: 198,73 Euro

Monatlich nachzuweisende Unterhaltsmittel sind daher 1.273,99 Euro (Ausgleichszulagenrichtsatz) + 198,73 Euro (Differenz zwischen Fixkosten und „freier Station“) = 1.472,72 Euro für Personen, die älter als 24 Jahre sind (2024)

Die Unterhaltsmittel müssen für zwölf Monate im Voraus nachgewiesen werden und sich auf einem Bankkonto befinden, welches auf den Namen der antragstellenden Person lautet. Es muss möglich sein von Österreich aus auf dieses Geld zuzugreifen.

Die Unterhaltsmittel können auch durch eine Haftungserklärung (einer in der Europäischen Union wohnhaften Person) oder eine Stipendienbestätigung nachgewiesen werden.

Die Herkunft der vorgelegten Unterhaltsmittel sollte auf Nachfrage der Aufenthaltsbehörde nachvollziehbar gemacht werden können (durch entsprechende Nachweise):

  • Erklärung des Antragstellers woher die Unterhaltsmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Stipendium, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft)
  • Kontoauszug der letzten 6 Monate
  • Beschäftigungsnachweis der Antragsteller_in, wenn die Unterhaltsmittel aus eigener unselbstständiger und/oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen
  • Bestätigung Stipendium, Kaufvertrag, Kreditvertrag etc.
  • Erklärung der Eltern bzw. der Sponsor_in, dass die Unterhaltsmittel zur freien Verfügung stehen und woher die Geldmittel stammen (z.B. Erspartes, Kredit, Verkauf Wohnung/Haus, Erbschaft), wenn die Eltern bzw. die Sponsor_in die Geldmittel zur Verfügung stellt
  • Kontoauszug des Kontos der Eltern bzw. sonstiger Sponsor_innen der letzten 6 Monate, wenn die Geldmittel von ihnen stammen
  • Beschäftigungsnachweis der Eltern bzw. sonstiger Sponsor_innen, wenn die Unterhaltsmittel von ihnen aus unselbstständiger und bzw. oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag inkl. der letzten 6 Gehaltszettel und Nachweis über die Auszahlung bzw. Gewerbeberechtigung inklusive letzter Steuerbescheid) stammen

Unselbstständige Tätigkeit

Für die Aufnahme einer unselbstständigen Arbeit (auch mit freiem Dienstvertrag) muss die Arbeitgeber_in eine Beschäftigungsbewilligung beantragen. Dieser Antrag ist in Wien beim AMS Esteplatz zu stellen. Das Verfahren kann bis zu 6 Wochen dauern!

Die Arbeitszeit darf nicht höher sein als 20 Stunden pro Woche.

Nach durchgehender Beschäftigung bei der selben Dienstgeber_in über 52 Wochen bzw. über 26 Wochen (jünger als 25 Jahre) in den letzten 2 Jahren entsteht ein Arbeitslosengeldanspruch.


Selbstständige Tätigkeit

Für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gibt es keine Beschränkungen. Allerdings fallen Versicherungsbeiträge an, wenn das Jahreseinkommen 5.527,92 Euro übersteigt (-> Meldung bei der SVS).

Selbstständige müssen ihre Einkünfte beim regional zuständigen Finanzamt melden, wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 11.000 Euro jährlich übersteigt; bei selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit, besteht Einkommenssteuererklärungspflicht, wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit 730 Euro jährlich und das Gesamteinkommen 12.000 Euro jährlich übersteigt.

Der Verlängerungsantrag kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung gestellt werden, spätestens aber am letzten Tag der Gültigkeit des bestehenden Aufenthaltstitels.

Die rechtzeitige Antragsstellung vor Ablauf des bestehenden Aufenthaltstitels verlängert den rechtmäßigen Aufenthalt und die damit verbundenen Rechte, bis die Behörde eine Entscheidung über den Verlängerungsantrag trifft. Das heißt, während des Verlängerungsantrags darf weiterhin gearbeitet werden!

Der Antrag ist bei zuständigen Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde zu stellen. Das Verfahren kann bis zu drei Monaten ab Antragsstellung dauern.

Für die Verlängerung einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ müssen folgende Unterlagen zusammen mit dem unterzeichneten und vollständig ausgefüllten Antragsformular eingereicht werden:

  • Antragsformular
  • gültiges Reisedokument (mindestens sechs Monate Gültigkeit)
  • Passfoto: nicht älter als sechs Monate
  • Sozialversicherungsdatenauszug
  • Nachweis der Höhe der Mietzahlungen, etwa durch eine  Wohnrechtsvereinbarung mit zugrundeliegendem Hauptmietvertrag
  • Nachweis entsprechender Unterhaltsmittel für zwölf Monate – ACHTUNG: die Behörde darf nach der Herkunft der Mittel fragen!
  • Offenlegung von Krediten etwa durch einen Kreditschutzverband-Auszug
  • Fortsetzungsbestätigung des Studiums
  • Studienblatt
  • Studienerfolgsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS im vergangenen Studienjahr bzw. für Doktoratsstudierende eine Bestätigung über den positiven akademischen Fortschritt der akademischen Betreuer_in

Während des Verlängerungsverfahrens gibt es die Möglichkeit bei der zuständigen Stelle der Magistratsabteilung 35 eine „Notvignette“ zu beantragen, die einmalige Aus- und Einreise ermöglicht. Die Notvignette wird derzeit von den anderen Schengenländern anerkannt.

Sollte die Ausreise vor Ablauf des Aufenthaltstitels, aber nach Verlängerung desselben erfolgt sein und es wurde keine Notvignette beantragt, muss für die Einreise zur Abholung des erteilten Aufenthaltstitels eine „Grenzempfehlung“ bei der nächsten zuständigen Österreichischen Botschaft beantragt werden. Die Einreise kann dann nur auf direktem Weg erfolgen!

Familienmitglieder (Ehegatt_innen und Kinder) können eine Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft beantragen.

Zusätzliche Dokumente für die Familienzusammenführung:

  • Nachweis über die Familieneigenschaft (Geburtskurkunde im Fall von Kindern, Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde)
  • Nachweis über die finanziellen Mittel für das Paar (2o20: 1.472 Euro monatlich) und/oder Kind (2020: 149,15 Euro monatlich) plus Mietkosten, wenn diese 299,95 Euro („freie Station“) übersteigen
  • Mietvertrag bzw. Wohnrechtsvereinbarung

Studierende, die ihr Studium im Rahmen einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ abgeschlossen haben, können diese anschließend zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung für die Dauer von 12 Monaten verlängern. Während dieses Zeitraums gelten dieselben Rechte wie mit einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“.

Der Nachteil dieser einmaligen Verlängerung der „Aufenthaltsbewilligung – Student“ zum Zweck der Arbeitssuche oder Unternehmensgründung besteht darin, dass mit Ablauf dieser Verlängerung nur noch ein Umstieg auf folgende Aufenthaltskategorien möglich ist:

Wer den Zweck des Aufenthalts ändern will, um sich z.B. als Künstler_in in Österreich niederzulassen, kann einen sogenannten Zweckänderungsantrag einbringen. Diese kann zu jedem Zeitpunkt eingebracht werden.

Für Studierende einer Kunstuniversität empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in zu prüfen!

Während einer Aufenthaltsbewilligung, z.B. als Studierende in Österreich, gilt der Aufenthalt als vorübergehender und bleibt auf die Dauer der Studien befristet. Ein direkter Umstieg in den „Daueraufenthalt – EU“ nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich ist demnach nicht möglich.

Anders verhält es sich mit der „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“, da die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ solange verlängert werden kann, wie einer Tätigkeit als Künstler_in nachgegangen wird. Wer als Künstler_in in Österreich niedergelassen ist, kann nach fünf Jahren einen unbefristeten „Daueraufenthalt – EU“ beantragen. Die Zeiten mit „Aufenthaltsbewilligung – Student_in“ werden dabei zur Hälfte angerechnet.

Es kann also durchaus Sinn machen, bereits während des (Kunst)Studiums einen Umstieg in die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ in Erwägung zu ziehen, wenn beabsichtigt ist, sich längerfristig in Österreich niederzulassen. Voraussetzung dafür ist, dass durch die künstlerische Tätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird.

Für mehr Informationen zum Antrag auf „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“ siehe die Webpage der IG Bildende Kunst.