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Wahltageverordnung

Zum Download: Wahltageverordnung 2021

Zum Download: Bekanntgabe der Einbringungsstellen

110. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2021

Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2018, wird verordnet:

Wahltage

§ 1. Als Wahltage für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2021 werden Dienstag, 18. Mai 2021, Mittwoch, 19. Mai 2021, und Donnerstag, 20. Mai 2021, festgelegt.

Fristen und Zeitpunkte

§ 2. Folgende Fristen und Zeitpunkte sind einzuhalten:

 

 

 

 

 

30. März 2021 (sieben Wochen vor dem ersten Wahltag)

–   Stichtag für die Wahlberechtigung (§ 47 Abs. 5 des Hochschülerinnen- und Hochschüler- schaftsgesetzes 2014   –    HSG 2014,    BGBl. I Nr. 45/2014, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2018, und § 14 der Hochschülerinnen-  und Hochschülerschaftswahlordnung 2014                                                                                   – HSWO 2014, BGBl. II Nr. 48/2017)

–   Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 HSWO 2014)

–   Beginn der Einbringungsfrist für Kandidaturen (§ 28 HSWO 2014)

31. März 2021 (Tag nach Ablauf des Stichtages) – Beginn der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 HSWO 2014)
 

1. April 2021 (zweiter Werktag nach Ablauf des Stichtages)

– Ende der Frist für die Übermittlung der Daten gemäß § 15 Abs. 2 HSWO 2014 an die Wahlkommission der                                 Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 1 HSWO 2014)
 

 

8. April 2021 (sechs Wochen vor dem letzten Wahltag)

–   Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014)

–   Beginn der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014)

 

13. April 2021 (fünf Wochen vor dem ersten Wahltag)

–   Ende der  Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (§ 22 Abs. 1 HSWO 2014)

–   Ende der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerinnen-   und  Wählerverzeichnisse  (§ 19 HSWO 2014)

Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 HSWO 2014)

– Ende der Frist für die Einbringung schriftlicher Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 HSWO 2014)

16. April 2021 (binnen drei Werktagen ab Ende der Frist zur Einsichtnahme) – letzter Zeitpunkt für Entscheidungen über Einsprüche gegen     die     Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 20 Abs. 2 HSWO 2014)
 

 

 

 

 

20. April 2021 (vier Wochen vor dem ersten Wahltag)

–   letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen (§ 30 Abs. 1 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen (§ 27 Abs. 7 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens           über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 HSWO 2014)

 

 

 

 

 

22. April 2021 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag)

–   Ende der Einreichungsfrist für Kandidaturen (§ 28 Abs. 1 HSWO 2014)

–   letzte Möglichkeit der Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Erstellung der Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und Übermittlung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 32 Abs. 2 HSWO 2014)

 

 

 

 

 

 

27. April 2021 (drei Wochen vor dem ersten Wahltag)

–   letzter Zeitpunkt für die Vorlage der Verbesserungen von Kandidaturen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung einer Kandidatur (§ 30 Abs. 1 und 3 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der zugelassenen Wahlvorschläge und Kandidaturen (§ 32 Abs. 3 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Veranlassung des Druckes der Stimmzettel; gleichzeitig mit Verlautbarung (§ 44 Abs. 5 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt der Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate; gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge (§ 32 Abs. 5 HSWO 2014)

4. Mai 2021 (zwei Wochen vor dem ersten Wahltag) – letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten  und Wahllokale (§ 33   Abs. 1 HSWO 2014)
11. Mai 2021 (eine Woche vor dem ersten Wahltag) – Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 Abs. 1 HSWO 2014)
14. Mai 2021 und/oder 15. Mai 2021 – Die  Wahlkommissionen  oder Unterwahlkommissionen
Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen (§ 43 Abs. 2 HSG 2014).
17. Mai 2021 (ein Tag vor dem ersten Wahltag) bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 13. Mai 2021 oder 14. Mai 2021 – letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen-  und Wählerverzeichnisse (§ 21 HSWO 2014)
18. Mai 2021 – erster Wahltag
18. Mai 2021 bzw. bei vorgezogenen Wahltagen:

14. Mai 2021 oder 15. Mai 2021

– letzter Zeitpunkt für die Konstituierung der Unterkommissionen (§ 10 Abs. 2 HSWO 2014)
 

 

 

19. Mai 2021

–   zweiter Wahltag

–   Rückübermittelte Wahlkarten müssen bis

18.00 Uhr bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingelangt sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen zu werden (§ 57 Abs. 1 HSWO 2014)

 

20. Mai 2021

–   dritter Wahltag

–    erster Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse

 

 

 

27. Mai 2021 (eine Woche ab dem letzten Wahltag)

–   letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 63 Abs. 1 HSWO 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Zuweisung der Mandate (§ 51 Abs. 4 HSG 2014)

–   letzter Zeitpunkt für die Verständigung der Gewählten; gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 51 Abs. 4 HSG 2014 und § 64 Abs. 1 HSWO 2014)

binnen drei Tagen nach Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses – Letzter Zeitpunkt der Ablehnung der Wahl durch    die   gewählte  Mandatarin oder den gewählten Mandatar (§ 64 Abs. 1 HSWO 2014)
 

binnen zwei Wochen ab Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses

–   Möglichkeit des Einspruchs gegen die Wahl der Bundesvertretung (§ 56 Abs. 2 HSG 2014)

–   Möglichkeit von Einsprüchen gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen  und der Studienvertretungen (§ 57 Abs. 2 HSG 2014)

1. Juli 2021 – Beginn der neuen Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und § 26 Abs. 2 HSG 2014)

Außerkrafttreten

§ 3. Mit Verlautbarung der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft undForschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2021, BGBl. II Nr. 110/2021, tritt die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2019, BGBl. II Nr. 34/2019, außer Kraft.

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