Der Journalist Michael Bonvalot hat am 31.März einen Artikel zu dem geplanten COVID-19-Gesetz für den Hochschulsektor des Bildungsministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung veröffentlicht. Dafür hat er auch mit uns gesprochen.
Der Gesetzentwurf sichert dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Fähigkeit Verordnungen nach eigenem Belieben für Hochschulen bis 30.Juni 2021 zu erlassen. Dadurch kommt dem Bundesministerium eine enorme Machtfülle zu.
Viele Paragraphen greifen über “kann”-Regelungen massiv in die Autonomie der Hochschulen ein. Gleichzeitig werden in dem Gesetz keine klaren Regelungen bezüglich des weiteren Vorgehens für das Sommersemester 2020 formuliert. Alles soll nach Gutdünken des Ministers geregelt werden. Die einzige klar formulierte Regelung findet sich nur in §6, welches lediglich die Forschung und nicht den Studienbetrieb betrifft.
Klare Rahmenbedingungen für die Studierenden und Hochschulen fehlen völlig. Momentan werden Studierende im Dunkeln gelassen, was den weiteren Verlauf des Sommersemesters 2020 betrifft.
Mit den Regelungen, die in diesem Gesetzesentwurf präsentiert werden, soll versucht werden das Sommersemester 2020 irgendwie “zu retten”. Dies ist jedoch nicht möglich, weil wir selbst nach den Osterferien nicht mit einem regulären Lehrbetrieb rechnen können. Das Sommersemester 2020 kann somit auch nicht als reguläres Semester betrachtet werden. Dies muss von dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung anerkannt werden und dementsprechende Regelungen für das Sommersemester erlassen werden.
Auch über die finanzielle Lage der Hochschulen lässt sich kein Wort in dem Gesetzesentwurf finden. Besonders entlarvend sind die Aussagen des Ministeriums in Bonvalots Artikel, die nicht darauf schließen lassen, dass derzeit ein Erlassen der Studienbeiträge ernsthaft in Betracht gezogen wird:
“Was passiert, wenn eine Universität auf die Studiengebühren verzichtet und damit einen finanziellen Ausfall hat? Das könne er derzeit nicht beantworten, so Richter. Seine Einschätzung: „Wenn die Universität einen E-Learning-Lehrbetrieb hat, ist ohnehin die
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form nicht garantiert, dass die Interessen und Rechte der Studierenden gewahrt werden. Da diese unsere oberste Priorität als Österreichische Hochschüler_innenschaften ist, möchten wir euch auf zwei Petitionen zu diesem Zweck hinweisen:
Die Forderungen der Bundes-ÖH an den Bundesminister Faßmann :
https://www.oeh.ac.at/formulare/unterstuetzungserklaerung-flattenthefees
Und eine ähnlich gelagerte Initiative, welche von Hochschullehrenden initiiert wurde:
https://www.openpetition.eu/at/petition/online/fuer-ein-solidarisches-neutrales-semester-an-den-oesterreichischen-hochschulen
Wir kämpfen gemeinsam mit anderen Hochschulvertretungen für klare gesetzliche Regelungen im Sinne der Studierenden statt eines reinen Verordnungs-Flickenteppichs!
Wir erwarten von einem Covid-19-Gesetz für den Hochschulsektor klare Aussagen:
- eine Ausweitung der Toleranzsemester um mindestens zwei Semester
- eine Adaptierung des StudFG bzgl. Studienbeihilfen, um bei einer Verlängerung der Bezugsdauer von allgemeinen Voraussetzungen zu befreien
- eine Adaptierung des FLAG um die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um mindestens zwei Semester zu verlängern
- eine Rückerstattung der Studienbeiträge/-gebühren für dieses Semester sowie Erlassung für das kommende Semester (auch für drittstaatsangehörige Studierende)
- eine Regelung für etwaige Prüfungsantritte in den Sommermonaten um den im Universitätsgesetz vorgesehen drei Terminen pro Semester nachkommen zu können
- einen einheitlichen Umgang mit auslaufenden Studiengängen im Sinne der Studierenden
- keine negativen Auswirkungen, sondern Begünstigungen für Studierende, die nun wieder als Zivildiener und Milizdiener eingezogen werden oder sich freiwillig zu einer solchen gemeinnützigen Arbeit melden
- keine negativen Auswirkungen für drittstaatsangehörige Studierende insb. in Hinblick auf ihren Aufenthaltstitel
- Neuverhandlung der Leistungsvereinbarungen entsprechend §13 (3) UG, da sich die Rahmenbedingungen gravierend verändert haben
- Ersatz der den Hochschulen entfallenden Studienbeiträge
- Sicherstellen der Hochschulfinanzierung, auch wenn die Leistungsvereinbarung nicht eingehalten wird
- Ein genereller gesetzlicher Rahmen statt eines Flickenteppichs durch Ministerverordnungen
- Keine individuellen Eingriffe in die Hochschulautonomie
- Keine Verlängerung des Sommersemesters in die vorlesungsfreie Zeit
- freiwillige Diplom-/Master-/Bachelorprüfungen in der vorlesungsfreien Zeit ermöglichen
- Aufhebung der zu Leistenden ECTS-Punkte für das Sommersemesters
- Aufhebung der Kontrolle von Prüfungsaktivität im Sommersemester