Vor Corona mehrfach geringfügig oder fallweise Beschäftigte können nun endlich auch finanzielle Entschädigung beantragen – für den Zeitraum März 2020 bis März 2022. Gesetzlich vorgesehen ist diese Entschädigung seit Mai 2020.
Antragsformular, Richtlinien, FAQ
Wer ist anspruchsberechtigt?
Voraussetzung ist das Vorliegen von geringfügigen oder fallweisen Beschäftigungen (unselbstständig) im Referenzzeitraum von 1.9.2019 bis 29.2.2020. Das Einkommen aus diesen sechs Monaten muss insgesamt die sechsfache monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Nicht anspruchsberechtigt ist u.a., wer in diesem Zeitraum ein – wenn auch noch so kurzes – pflichtversichertes Einkommen hatte oder Leistungen aus dem AMS bezog. Eine Möglichkeit, Beschäftigungs- und Sozialversicherungszeiten zu eruieren, ist ein Sozialversicherungsdatenauszug, der kostenlos von den Sozialversicherungsanstalten bezogen werden kann.
Die Betrachtungszeiträume, für die jeweils um Entschädigung angesucht werden kann, entsprechen Kalendermonaten, insgesamt geht es um bis zu 24 Monate von März 2020 bis März 2022. Zentral für die jeweilige Anspruchsberechtigung ist das Vorliegen einer signifikanten wirtschaftlichen Bedrohung durch Corona (definiert durch einen Verlust von mindestens 30% gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Entgelt im Referenzzeitraum). Die Liste der Ausschlusskriterien ist auch für die Betrachtungszeiträume lang, z. B. eine zusätzliche Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit, der Bezug einer Förderung aus Härtefallfonds (WKO), Überbrückungsfinanzierung für Künstler_innen (SVS) oder Covid19-Fonds (KSVF) oder auch der Bezug von Leistungen aus dem AMS. Zudem gilt eine jährliche Einkommensgrenze jeweils in Höhe der 65fachen Geringfügigkeitsgrenze (z. B. 2020: Euro 29.942,90), Personen mit Einkünften über dieser Grenze sind nicht anspruchsberechtigt.
„Liegt ein Ausschlusskriterium im Referenzzeitraum vor, besteht keine Förderungswürdigkeit. Liegt ein Ausschlusskriterium in einem oder mehreren Betrachtungszeiträumen vor, sind bloß diese Betrachtungszeiträume von der Förderung ausgeschlossen“, wie die WKO erläutert.
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Einkommensverlust gegenüber dem Referenzwert und liegt bei 90% des Verlusts. Analog der Härtefallfonds-Systematik sind bei grundsätzlicher Anspruchsberechtigung ein Mindestbetrag und ein Höchstbetrag für die Entschädigungsszahlung definiert. Nicht analog des Härtefallfonds liegt der Mindestbetrag nur bei Euro 300,- je Betrachtungszeitraum (Monat), der Höchstbetrag bei Euro 1.000,- je Betrachtungszeitraum (Monat). Es gibt 24 Betrachtungszeiträume (Monate) von März 2020 bis März 2022. (Für Oktober 2021 gibt es, wie zuvor in allen anderen Bereichen des Härtefallfonds, keine Entschädigung.)
Informationen zur Antragstellung
Wichtig: Es kann nur EIN Antrag für alle infrage kommenden Betrachtungszeiträume gestellt werden. Entsprechend empfiehlt auch die WKO als abwickelnde Institution: „Wenn nicht klar ist, ob ein Ausschlusskriterium vorliegt, ist es daher ratsam, einen Antrag für alle Monate zu stellen.“ Die Antragsfrist ist knapp und endet bereits am 30.11.2022.
Endlich umgesetzt! Jetzt rasch bis 30. November 2022 beantragen
Wir freuen uns, dass es nunmehr doch noch gelungen ist, auch für diese Personengruppe eine finanzielle Entschädigung zu konzipieren. Insbesondere in jenen Arbeitsfeldern in Kunst und Kultur, in denen die Aneinanderreihung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse die Regel darstellt (z. B. im Film), bringt die Erweiterung des Härtefallfonds dringend notwendige nachträgliche finanzielle Entschädigung. Wenig erfreulich ist der restriktive Rahmen. In den segmentierten und oftmals hoch prekären Einkommens- und Arbeitsstrukturen im Kunst- und Kulturfeld waren und sind durchaus auch kurzzeitige Vollzeitanstellungen (z. B. projektbezogen) zusätzlich zu geringfügigen Jobs üblich und von den Corona-Präventionsmaßnahmen massiv betroffen. Noch immer gibt es Personen, die von allen Unterstützungsfonds zur Abfederung von Einnahmenausfällen in der Pandemie ausgeschlossen sind. Mit dem Härtefallfonds für mehrfach Geringfügige ist aber – finally und für einen kurzen Antragszeitraum – nun ein wichtiger Schritt getan.
Weitere Informationen:
- Härtefall-Fonds für mehrfach geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte: Antragsformular, Richtlinien, FAQ
- Sozialversicherungsdatenauszug anfordern
- Dachverband der Filmschaffenden: Spät aber doch: geringfügig und fallweise Beschäftigte sind nun antragsberechtigt
- IG Bildende Kunst: Härtefallfonds für geringfügig und fallweise Beschäftigte. Die wichtigsten Eckdaten – stark verkürzt – auf einen Blick